Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Miete und Nutzung der Räumlichkeiten im Schloß Broich

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


§ 1 Vertragsabschluss
1. Die mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen bedarf nach Maßgabe der Ziff. 2 eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die jeweils gültige Preisliste sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten darüber hinaus für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.

2. Zustandekommen und Maßgebliche Bedingungen
- Bei erstmaliger Aufnahme der Geschäftsverbindung ist zum Zustandekommen des Vertrages die schriftliche Einigung zwischen Vermieter und Mieter über alle Einzelheiten des Vertrages erforderlich.
- Mit Mietern, die bereits Kunden des Vermieters waren, oder denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters vorliegen, kommt der Vertrag bereits mit der schriftlich ergangenen verbindlichen Terminbestätigung zustande.

3. Aus der Vormerkung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. Mieter und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.

4. Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich der Vermieter verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum zu reservieren.


§ 2 Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Hallen, Räume, Ausstellungsflächen, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes. Die Räume werden dem Mieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen.

2. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, werden dem Mieter die Verkehrsflächen (Foyer, Flure, Zugangswerke), Garderoben, Parkplätze und Toiletten ebenfalls als Vertragsgegenstand zum vereinbarten Veranstaltungszweck vorbehaltlich der Regelungen in § 16 überlassen. Der Mieter hat die Mitbenutzung durch andere Mieter zu dulden.


§ 3 Rechtsverhältnisse
1. Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.

2. Durch den Mietvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet.

3. Der Mieter (Veranstalter) ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besucher oder anderen Dritten und dem Vermieter.


§ 4 Mietdauer
Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.


§ 5 Miet- und Nebenkosten
1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss die vertraglich vereinbarte Raum- bzw. Platzmiete spätestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf einem der angegebenen Konten des Vermieters eingegangen sein. Das Entgelt für die in Anspruch genommenen Zusatzleistungen (Nebenkosten) sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

2. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder später die Leistung einer angemessenen Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zu verlangen. Die Sicherheit kann unter anderem durch Geldzahlung oder durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden. Eine Verpflichtung des Vermieters zur verzinslichen Anlage der in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht.

3. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.

4. Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Der Verzugszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

5. Der Vermieter ist berechtigt, die an den Mieter weiterberechneten Fremdkosten mit einem Gemeinkostenaufschlag von bis zu 20 % zu versehen.


§ 6 Rücktritt des Mieters
1. Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenen Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück bzw. kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuelles vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung in Höhe der Raummiete verpflichtet.
Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalls:
- bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20 %
- bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 %
- bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 60 %
- danach 100 %
und für den Bereich Personalkosten bei Stornierungen ab dem 4. Tag vor Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Benutzungsentgeltes einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen, sofern der Vermieter nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist.
Der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ist dem Vermieter eine anderweitige Vermietung möglich, werden die Einnahmen hieraus anteilig auf
die Ausfallentschädigung angerechnet.
- Im Mietvertrag oder in ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters können andere Vomhundertsätze und andere Fristen für die Anzeige des Ausfalles im Sinne von Ziff. 1 bestimmt werden.
- Abweichend von Ziff. 1 trägt jeder Vertragspartner für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Vertraglich erstattungspflichtige Kosten, mit denen der Vermieter für den Mieter in Vorlage getreten ist, sind dem Vermieter jedoch zu ersetzen.


§ 7 Rücktritt des Vermieters
1. Der Vermieter ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
- der Mieter trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist. Die Vertragsparteien können im Einzelfall vereinbaren, dass es der Abmahnung und Nachfristsetzung nicht bedarf,
- der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert,
- aufgrund dem Vermieter nach Vertragsschluss bekannt gewordener Umstände bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, eine Schädigung des Ansehens der Stadt Mülheim an der Ruhr erfolgt oder Personen- oder Sachschäden drohen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter die nach § 20 Abs. 2, 21 oder 22 bestehenden Verpflichtungen missachtet,
- die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt bzw. vorgelegt werden (vgl. § 15).

2. Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich zu erklären.

3. Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, gilt § 6 Ziff. 1 entsprechend.


§ 8 Zustand der Mietsache
1. Der Mieter hat offensichtliche und für ihn bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

2. Veränderungen am Mietobjekt und Einbauten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen – gegebenenfalls kostenpflichtigen – Zustimmung des Vermieters.

3. Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände wieder herzustellen.


§ 9 Nutzungsauflagen
1. Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie z. B. die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Es gilt § 7 Ziff. 1 a) und b). In allen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 20 - 100 % des Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

2. Eine Überlassung des Mietobjektes – ganz oder teilweise – an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters sowie nach Maßgaben von § 16 (Bewirtschaftung) gestattet.

3. Der Mieter hat dem Vermieter bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen zu benennen, der insbesondere während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss.

4. Allgemeine Verkehrssicherungspflicht:
Gemäß § 38 der VstättVO, Pflichten des Betreibers, hat der Vermieter alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, damit Personen bei der Teilnahme an und beim Besuch von Veranstaltungen nicht zu Schaden kommen. Ein vom Vermieter beauftragter Veranstaltungsleiter muss während des Betriebs ständig anwesend sein. Die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst muss gewährleistet sein. Der erforderliche Personaleinsatz zu den einzelnen Veranstaltungen wird daher ausschließlich vom Vermieter festgelegt. Die Kosten für den Personaleinsatz trägt der Mieter.


§ 10 Werbung
1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände des Vermieters bedarf sie der besonderen Einwilligung des Vermieters.

2. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.) ist vor Veröffentlichung dem Vermieter vorzulegen. Dieser ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild des Vermieters schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen widerspricht.

3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage (Ziff. 2) bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Mieters besteht.

4. Texte und Eindrücke, die den Vermieter betreffen, werden von diesem selbst angegeben.


§ 11 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten
1. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden.

2. Der Vermieter kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldung und Erlaubnisse nach Ziff. 1 sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen.

3. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Mieter zu entrichten.

4. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung etc. sei ausdrücklich hingewiesen.


§ 12 Garderoben, Parkplätze, Toiletten
1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben, Toiletten und Parkplätze obliegt dem Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte durchführen zu lassen. Die Benutzer dieser Einrichtungen haben das tarifmäßige Entgelt zu entrichten.

2. Der Vermieter trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird.

3. Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieter für die Garderoben- und Toilettenbenutzung ein Pauschalpreis eingeräumt werden.


§ 13 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen
1. Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Vergütung hierfür wird gesondert vereinbart.

2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen.

3. Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.


§ 14 Hausordnung
1. Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnung unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist. Kartenkontrolleure, Platzanweiser, Garderobenkräfte oder Ordner werden auf Kosten des Mieters vom Vermieter in dem vom Vermieter bestimmten Ausmaß gestellt. Sie erhalten ihre Dienstanweisung ausschließlich seitens des Vermieters.

2. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig.

3. Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung, z. B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtung mittels Aufklebern, erhebt der Vermieter eine Schmutzzulage vom Mieter, die sich nach dem Aufwand zur Reinigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes richtet.


§ 15 Technische Einrichtungen des Mietobjekts
1. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal des Vermieters oder dessen Beauftragten bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.

2. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Dies gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.


§ 15.1 Benutzung von Instrumenten, technischem Gerät und Mobiliar
1. Technisches Gerät (Mikrofone, Projektionsgeräte etc.) können vom Vermieter gegen ein entsprechendes Entgelt gemietet werden. Das Stimmen der Instrumente wird auf Kosten des Mieters durch Fachkräfte des Vermieters übernommen und an den Mieter weiterberechnet.

2. Instrumente, technisches Gerät und Mobiliar müssen bei Übergabe vom Mieter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden. Liegen bei Rückgabe evtl. Schäden vor, so erfolgt die Reparatur bzw. ein Neukauf auf Kosten des Mieters.

3. Sollte der Vermieter ausnahmsweise das Einbringen und Benutzen hausfremder technischer Geräte in seinen Räumen gestatten, behält er sich vor, Anschluss und Betrieb dieser Geräte durch sein Personal überwachen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten (auch für Energie und Wasser) trägt der Mieter gemäß Preisliste in der jeweils gültigen Fassung.


§ 16 Fluchtwege
Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.


§ 17 Sicherheitsbestimmungen
1. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.

2. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen dem Vermieter vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.

3. Alle Vorschriften bzgl. Bauaufsicht und Feuerlöschwesens, des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden.

4. Für den Einsatz der Feuersicherheitswache und des Sanitätsdienstes sorgt der Vermieter. Anfallende Kosten trägt der Mieter.


§ 18 Lärmschutz
1. Der Mieter hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung einzuhalten.

2. Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziff. 1 entstehen, treffen ausschließlich den Mieter.


§ 19 Veranstaltungsrisiko
1. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach seiner Beendigung.

2. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen. Eine anderweitige vertragliche Regelung der Einlasskontrollen bleibt vorbehalten.


§ 20 Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

2. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter lediglich, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
3. Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten.


§ 21 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet dem Vermieter entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadens-ersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, frei.

3. Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit Einschluss von Mietsachschäden abzuschließen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich Personenschäden mind. 2.000.000 € hinsichtlich Sachschäden mind. 600.000 € betragen. Der entsprechende Versicherungsabschluss ist dem Vermieter spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.

4. Unterlässt der Mieter den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Mieter nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat.

5. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner haftet der Mieter.


§ 22 Schlussbestimmung
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.

3. Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.

4. Der Sitz des Vermieters ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, letzteres jedoch nur, wenn der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

5. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Vorschriften tritt in diesem Falle eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.


Stand: Oktober 2024